Landespflegegeld in Bayern 


Jeder ab dem Pflegegrad 2, der seinen ersten Wohnsitz in Bayern hat. Dem stehen im Jahr 1000 € zusätzlich zu




Zuzahlungsbefreiung

Der Antrag ist bei der jeweiligen Krankenkasse zu stellen 

Verhinderungspflege bei Begleitung in den Urlaub


Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundessozialgericht vom
20.04.2016 – B3 P 4/14 RS) muss die Pflegekasse auch im Ausland
entstandene Fahrt- und Unterkunftskosten bei Begleitung der Pflegeperson
durch eine Ersatzpflegekraft erstatten. Dies seien notwendige
Aufwendungen im Sinne des § 39 SGB XI, da gerade erst dadurch die
Verhinderungspflege im Falle der Ersatzpflege durch nahe Angehörige
ermöglicht wird

Kosten fur eine behinderungsbedingt erforderliche Begleitung im Urlaub als Leistung der Eingliederungshilfe - Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.05.2022 (B 8 SO 13/20 R)

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 19.05.2022 (AZ B 8 SO 13/20 R) entschieden, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe ein Anspruch auf Erstattung von Reisekosten einer Begleitperson fur eine Urlaubsreise bestehen kann, wenn diese behinderungsbedingt notwendig sind.

 

In dem entschiedenen Fall ging es um einen auf den Rollstuhl angewiesenen Mann, der eine einwochige Kreuzfahrt in Begleitung eines Assistenten durchfuhrte und die Reisekosten dieser Begleitperson in Hohe von 2.050,50 € als Eingliederungshilfeleistung beantragt hatte.

 

Der Antrag war abgelehnt worden, Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage ab. Sie fuhrten im Einklang mit der bisherigen Auffassung und Rechtsprechung an, dass die Kreuzfahrt nicht den Zielen der Eingliederungshilfe diene, sondern wie bei nichtbehinderten Menschen auch der Erholung und dem Erlebnis. Auf1erdem sei die Reise nicht erforderlich, weil, sich Kontakte zu nichtbehinderten Menschen allenfalls als Nebeneffekt ergeben. Der Klager sei bereits hinreichend eingegliedert, er lebe in einer eigenen Wohnung, werde durch Assistenzkrafte betreut, sei Mitglied in verschiedenen Verbanden und Vereinigungen und nehme in Ausubung eines Ehrenamtes regelma ig an mehrtagigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet teil.

 

Das BSG dagegen stellte darauf ab, dass die Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch Bedurfnisse nach Freizeit und Freizeitgestaltung umfasse. Das Urteil erging noch zum alten Recht nach §§ 53 ff SGB XII, ist aber inhaltlich auf das neue Recht nach §§ 78ft SGB IX ubertragbar.

 

Die einwochige Kreuzfahrt sei nicht unangemessen, denn sie bewege sich mit Bezug auf Dauer und Kosten (fur den Klager selbst) im Rahmen der ublichen Ausgaben der Vergleichsgruppe der nicht sozialhilfeberechtigten Burger fur Urlaubsreisen. Dass der Klager auf eine Begleitperson angewiesen war, stand au er Zweifel.

 

Das BSG stellte dabei klar, dass es nur um die im Einzelfall behinderungsbedingt notwendigen Mehrkosten fur eine Begleitperson gehe, nicht aber um das allgemeine Bedurfnis nach Urlaub und selbstbestimmter Freizeitgestaltung, das bei behinderten und nichtbehinderten Menschen gleicherma en bestehe. Die Obernahme eigener Kosten einer Urlaubsreise als Teilhabeleistung scheidet damit im Grundsatz aus. Entscheidend seien die besonderen Kosten zur Durchfuhrung der Freizeitgestaltung gerade aufgrund der Behinderung. Diese erforderlichen Mehraufwendungen seien vom Anspruch auf Eingliederungshilfe umfasst. Sie bestimmen sich nach der Differenz der Kosten der selbstgewahlten Freizeitgestaltung des behinderten Menschen zu den Kosten eines nichtbehinderten Menschen bei dieser Freizeitaktivitat.

 

Erfreulich an der Entscheidung ist, dass eine grundsatzliche Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu den Erfordernissen fur eine behinderungsbedingt notwendige Assistenz erfolgt ist. lnsbesondere ist nicht mehr erforderlich, dass die Urlaubsreise im Wesentlichen der Begegnung mit nichtbehinderten Menschen dient oder der Antragsteller ansonsten beruflich oder privat schon ausreichend eingegliedert sei.